Um in der Schweiz als Ärztin/Arzt zu arbeiten ist eine Berufsannerkennung notwendig, welche durch das Bundesamt für Gesundheit, medizinische Berufskommission MEBEKO ausgestellt wird. Man muss das Arztdiplom und auch die Facharztweiterbildung anerkennen lassen.

Personen mit Diplomen aus einem Staat der EU/EFTA benötigen für die berufliche Niederlassung eine Diplomanerkennung. Wer während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr Dienstleistungen erbringen will, muss das Meldeverfahren einleiten.

Voraussetzungen für die Anerkennung:
Die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen, unter denen ein Diplom aus einem Staat der EU/EFTA in der Schweiz anerkannt werden kann, sind die Folgenden:

  • Die gesuchstellende Person besitzt die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Vertragsstaates der Schweiz (EU oder EFTA) bzw. der/die Ehepartner/in besitzt die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten;
  • Das vorgelegte Diplom (inklusive die allfällig notwendigen zusätzlichen Bescheinigungen) entspricht der in der EU-Richtlinie 2005/36/EG bzw. im EFTA-Übereinkommen enthaltenen Bezeichnung;
  • Das Diplom (inklusive allfällige zusätzliche Ausweise) wurde von der in der EU-Richtlinie bzw. im EFTA-Übereinkommen genannten Behörde ausgestellt.

Antragsformular direkte Anerkennung für das Arztdiplom:

[pdf-embedder url=”https://www.eumedicagroup.com/wp-content/uploads/2021/10/antragsformular-direkte-anerkennung-diplom.pdf”]

Voraussetzungen für die Anerkennung
Die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen, unter denen ein Weiterbildungstitel aus einem Staat der EU/EFTA in der Schweiz anerkannt werden kann, sind die Folgenden:

Die gesuchstellende Person besitzt die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Vertragsstaates der Schweiz (EU oder EFTA) bzw. der/die Ehepartner/in besitzt die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten;

  • Der vorgelegte Weiterbildungstitel entspricht der in der EU-Richtlinie 2005/36/EG bzw. im EFTA-Übereinkommen enthaltenen Bezeichnung;
  • Der Weiterbildungstitel wurde von der in der EU-Richtlinie bzw. im EFTA-Übereinkommen genannten Behörde ausgestellt

Wichtig: Damit der Weiterbildungstitel anerkannt werden kann, muss ebenfalls das Diplom anerkannt werden.

Weitere Informationen
Gemäss den bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU und damit auch der einschlägigen Richtlinie der EU, können ausschliesslich eigenständige Facharzt- und Fachzahnarzttitel, sowie die „spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin”, anerkannt werden.

90-Tage-Dienstleistende, d.h. Personen, die ihre berufliche Haupttätigkeit und ihren Wohnsitz in einem Staat der EU/EFTA beibehalten und sich nicht in der Schweiz beruflich niederlassen wollen, sind verpflichtet, das Meldeverfahren einzuleiten. Zugang zum Meldeverfahren siehe nachstehend unter „Links“.

Antrag direkte Anerkennung eines (oder mehrerer) Weiterbildungstitel:

[pdf-embedder url=”https://www.eumedicagroup.com/wp-content/uploads/2021/10/direkte-anerkennung-weiterbildung-1.pdf” title=”direkte-anerkennung-weiterbildung (1)”]

Anerkennt ein Vertragsstaat ein Drittstaatendiplom (erworben ausserhalb der EU/EFTA), spricht man von der indirekten Anerkennung («Anerkennung der Anerkennung»).

Voraussetzungen für die Anerkennung
Anerkennt ein Vertragsstaat ein Drittstaatendiplom (erworben ausserhalb EU/EFTA), kann die Schweiz diese Anerkennung anerkennen, wenn die gesuchstellende Person:

  • die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Vertragsstaates (EU/EFTA) besitzt, bzw. ihr/e Ehepartner/in besitzt eine dieser Staatsangehörigkeiten;
  • im Anerkennungsstaat uneingeschränkt mit denselben Rechten zur Berufsausübung berechtigt ist, wie Personen, die im Anerkennungsstaat die gesamte Ausbildung absolviert und das in der EU-Richtlinie enthaltene Diplom erworben haben. Gemäss Artikel 2 Absatz 2 der EU-Richtlinie 2005/36/EG muss die erste Anerkennung in Beachtung der Minimalanforderungen an die Ausbildung der Richtlinie erfolgt sein;
  • im Anerkennungsstaat und/oder in der Schweiz eine aktuelle (d.h. nicht länger als 5 Jahre zurückliegende) klinische Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren erworben hat.

Sind diese Bedingungen kumulativ erfüllt, kann ein Gesuch eingereicht werden (die Einforderung weiterer Unterlagen bleibt ausdrücklich vorbehalten).

Antragsformular Indirekte Anerkennung ein es Diploms:

[pdf-embedder url=”https://www.eumedicagroup.com/wp-content/uploads/2021/10/antragsformular-indirekte-anerkennung-diplom-2.pdf” title=”antragsformular-indirekte-anerkennung-diplom (2)”]

Anerkennt ein Vertragsstaat einen Weiterbildungstitel erworben ausserhalb der EU/EFTA, spricht man von der indirekten Anerkennung («Anerkennung der Anerkennung»).

Voraussetzungen für die Anerkennung
Anerkennt ein Vertragsstaat einen Weiterbildungstitel aus einem Drittstaat (erworben ausserhalb EU/EFTA), kann die Schweiz diese Anerkennung anerkennen, wenn die gesuchstellende Person:

  • über ein von der MEBEKO anerkanntes Diplom oder ein eidgenössisches Diplom verfügt;
  • die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Vertragsstaates (EU/EFTA) besitzt, bzw. ihr/e Ehepartner/in besitzt eine dieser Staatsangehörigkeiten;
  • eine Bestätigung besitzt, dass im Anerkennungsstaat die erste Anerkennung gemäss Anhang V der EU-Richtlinie 2005/36/EG in Beachtung der Minimalanforderungen an die Weiterbildung nach Titel III, Kapitel III der Richtlinie erfolgte;
  • im Anerkennungsstaat und/oder in der Schweiz eine aktuelle (d.h. nicht länger als 5 Jahre zurückliegende) klinische Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren im entsprechenden Fachgebiet erworben hat.

Sind diese Bedingungen kumulativ erfüllt, kann ein Gesuch eingereicht werden (die Einforderung weiterer Unterlagen bleibt ausdrücklich vorbehalten).

Antragsformular für Indirekte Anerkennung eines Weiterbildungstitels:

[pdf-embedder url=”https://www.eumedicagroup.com/wp-content/uploads/2021/10/indirekte-anerkennung-weiterbildung-5.pdf” title=”indirekte-anerkennung-weiterbildung (5)”]

Medizinalpersonen, die den Beruf in der Schweiz ausüben wollen, müssen über die dafür erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Sprachkenntnisse können im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen werden. Gesuche um Eintragung einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) können zusammen mit dem Gesuch um Anerkennung eingereicht werden. Die näheren Informationen sind dem Antragsformular zu entnehmen.

Die Eintragung weiterer Sprachen kann erst nach erfolgter Anerkennung und nur über die Online-Sprachmeldung beantragt werden. Die Gebühr je Spracheintrag beträgt zwischen CHF 50 und CHF 100. Informationen über Gesuchseinreichung, Voraussetzungen für den Eintrag, Gebühren / Verfahrensablauf sowie wichtige weitere Hinweise siehe: www.spracheintrag.admin.ch

Bundesamt für Gesundheit BAG
MEBEKO
Ressort Ausbildung
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 462 94 83 

Unterstützung, Fragen & Auskunft über MEBEKO Berufsanerkennung für Ärzte und Ärztinnen

MEBEKO Berufsanerkennung für Ärzte und Ärztinnen in der Schweiz. Direkte und indirekte Anerkennung Ihres Arztdiploms und Fachweiterbildung. Der gesamte Prozess der Anerkennung dauert bis zu 12 Wochen. Bitte beachten Sie das für die Berufsanerkennung alle geforderten Dokumente einreichen, da bei Nachfragen sich der Prozess in die Länge ziehen kann. Jetzt gleich anmelden bei uns für ein unverbindliches Gespräch!