Direkte Anerkennung Diplome der Medizinalberufe aus Staaten der EU/EFTA
Die Schweiz anerkennt ausländische Diplome mit den Staaten der EU und EFTA. Für ein neues EU-Mitgliedland respektive neues EFTA-Land müssen die Abkommen erweitert und länderspezifisch angepasst werden. Ein Beitritt eines neuen Landes allein reicht nicht automatisch für eine entsprechende Gleichwertigkeit.
Voraussetzungen für die Anerkennung
Die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen, unter denen ein Diplom aus einem Staat der EU/EFTA in der Schweiz anerkannt werden kann, sind die Folgenden:
- Die gesuchstellende Person besitzt die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Vertragsstaates der Schweiz (EU oder EFTA) bzw. der/die Ehepartner/in besitzt die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten;
- Das vorgelegte Diplom (inklusive die allfällig notwendigen zusätzlichen Bescheinigungen) entspricht der in der EU-Richtlinie 2005/36/EG bzw. im EFTA-Übereinkommen enthaltenen Bezeichnung;
- Das Diplom (inklusive allfällige zusätzliche Ausweise) wurde von der in der EU-Richtlinie bzw. im EFTA-Übereinkommen genannten Behörde ausgestellt.
- Die gesuchstellende Person verfügt über ausreichende Kenntnisse in einer der schweizerischen Landessprachen (mindestens Niveau B2).
Für die Anerkennung Ihres Arztdiploms ist in der Schweiz das abgeschlossene Medizinstudium relevant. Eine Approbation wie sie andere EU Länder kennen gibt es in der Schweiz nicht. Mit der registrierten Bezeichnung Arzt sind Sie überwiegend als Assistenzarzt tätig. Verfügen Sie über eine Facharztweiterbildung können Sie diesen entsprechenden Facharzttitel bei der Medizinberufskommission (MEBEKO) des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) anerkennen lassen. Seit dem 1. Januar 2018 ist auch für Tätigkeiten in Kliniken eine Registrierung im Medizinalberuferegister für jegliche ärztliche Tätigkeiten eine zwingende Voraussetzung. Zuvor war dies noch nicht ein Muss, jedoch hatten sich bereits viele Spitäler nach der BAG-Anerkennung gerichtet.
Medizinberufsregister
Im Medizinalberuferegister müssen aufgrund des revidierten Medizinalberufegesetzes seit 1. Januar 2018 alle in der Schweiz tätigen universitären Medizinalpersonen verzeichnet werden. Noch nicht registrierte aber bereits vor dem 1. Januar 2018 tätige Medizinalpersonen erhalten eine zweijährige Übergangsfrist. Die MEBEKO Anerkennung ist zwingend notwenig, wenn Sie eine Tätigkeit in einer Praxis oder einem Privatspital anstreben möchten. Für eine Tätigkeit als selbstständiger Arzt oder als angestellter Arzt, zum Beispiel in einer eigenen oder Gruppenpraxis, benötigen Sie zusätzlich noch eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) des entsprechenden Kantons. Erst diese berechtigt Sie eine ärztliche Tätigkeit als angestellter Facharzt oder als Selbstständigerwerbender auszuüben. Ausnahmen bestehen bei Institutsbewilligungen oder aber auch bei Privatspitälern, die über einen Leistungsauftrag verfügen.
Mehr Infos und Formulare sowie Unterstützung und Beratung bekommen Sie >>hier: https://www.eumedicagroup.com/mebeko-berufsanerkennung-medizin/